Satzung der Gesellschaft für pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e. V.

beschlossen vom Vorstand am 21. April 2012

 § 1 – Name und Sitz

Der im Jahr 1824 gegründete Verein führt den Namen „Gesellschaft für pommersche

Geschichte, Altertumskunde und Kunst e.V.“ Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Greifswald und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald unter der Nummer VR 0625 eingetragen. Sie versteht sich zugleich als Rechtsnachfolgerin des einst aus ihr hervorgegangenen „Rügisch-Pommerschen Geschichtsvereins“.

 § 2 – Aufgaben der Gesellschaft

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschungstätigkeit und wissenschaftliche Publikationen. Dazu zählen historische, prähistorische, kunstgeschichtliche, künstlerische und volkskundliche Arbeiten über Pommern. Sie arbeitet dabei eng mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigten Einrichtungen zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

2. Sie bietet ihren Mitgliedern und Gästen Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen. Sie veranlasst die Herausgabe alter und neuer Literatur über Pommern und fördert pommersche Kunst.

3. Die Gesellschaft gibt als wissenschaftliches Jahrbuch die „Baltischen Studien – Pommersche Jahrbücher für Landesgeschichte“ heraus.

4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den in § 2 genannten Zielen verbunden fühlt.

2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist berechtigt, den Aufnahmeantrag eines Antragstellers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Es gibt natürliche und korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich durch herausragende Leistungen in der Gesellschaft verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod
– durch schriftlich erklärten Austritt unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres,
– durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn dieses

– gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat,
– mit seinen Beitragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand gegen den Ausschlussbeschluss Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

1. Von den natürlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

2. Die Höhe des von den korporativen Mitgliedern zu entrichtenden Beitrags legt der Vorstand fest.

§ 5 – Organe

Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden
– dem Ersten und dem Zweiten Stellvertreter
– dem Schatzmeister
– einem Beisitzer, zugleich stellvertretendem Schatzmeister
– drei weiteren Beisitzern.

2. Dem Vorstand gehört ferner der Schriftleiter der „Baltischen Studien“ an, der von dem gem. § 7 Abs. 4 gewählten Vorstand berufen wird.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bedürfen sie der wechselseitigen Zustimmung.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer berufen. Er benennt eines seiner Mitglieder als Schriftführer.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die „Ordentliche Mitgliederversammlung“ statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Entlastung des Vorstandes und bei Wahlen ist die Leitung der Versammlung einem nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied der Gesellschaft zu übertragen.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

die Wahl des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
Satzungsänderungen,
die Beschlussfassung zur Höhe der Mitgliedsbeiträge der natürlichen Mitglieder,
die Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages,
die Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters für die Dauer eines Jahres.

5. Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden zugelassen, wenn deren Dringlichkeit bejaht wird.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zu übersenden.

§ 8 – Abstimmungen und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und bei der Berufung von Ehrenmitgliedern mit Zweidrittelmehrheit. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2. Korporative Mitglieder benennen dem Vorstand ihren stimmberechtigten Vertreter.

§ 9 – Kassenbericht und Kassenprüfung

1. Der Schatzmeister hat dem Vorstand bis zum Ende des ersten Jahresquartals einen schriftlichen Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.

2. Die Kassenführung der Gesellschaft ist von den Kassenprüfern einmal jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfung ist dem Vorstand bis zum Ende des zweiten Jahresquartals ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

§ 10 – Auflösung

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der die Mitglieder unter dem Tagesordnungspunkt „Auflösung der Gesellschaft für pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e.V.“ einzuladen sind.

2. Für die Auflösung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein muss.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Greifswald, den 21. April 2012